Meldepflichten einer Veranstaltung nach § 4 NÖ Veranstaltungsgesetz
- Bei der Gemeinde – Veranstaltungsort in einer Gemeinde
- Bei der Bezirksverwaltungsbehörde
– Veranstaltung über mehrere Gemeinden
– Überschreitung der gleichzeitig anwesenden Besucher von 3000 Personen
– Vorführung von Filmen auf Projektionsflächen von mehr als 9m²
– Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties,…) - Bei der Landesregierung
– Veranstaltung über mehrere Bezirke
– Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO
– Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder Zurschaustellung gefährlicher Tiere
– Überschreitung der gleichzeitig anwesenden Besucher von 50.000 Personen bei Musikfestivals
Fristen
Bei der Gemeinde: spätestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Bei der Bezirksverwaltungsbehörde und Landesregierung: spätestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Eignung der Betriebsstätte nach §10 NÖ Veranstaltungsgesetz
- Bei der Gemeinde – Veranstaltungsort in einer Gemeinde
- Bei der Bezirksverwaltungsbehörde
– Veranstaltung über mehrere Gemeinden
– Überschreitung der gleichzeitig anwesenden Besucher von 3000 Personen
– Vorführung von Filmen auf Projektionsflächen von mehr als 9m²
– Tanzveranstaltungen mit technischen Hilfsmitteln zur Belustigung der Besucher Stoffe in die Veranstaltungsbetriebsstätte eingebracht werden (Schaum-, Styroporparties,…) - Bei der Landesregierung
– Veranstaltung über mehrere Bezirke
– Motorsportveranstaltungen außerhalb des Geltungsbereiches der StVO
– Betrieb eines Freizeit-, Themenparks oder Zurschaustellung gefährlicher Tiere
– Überschreitung der gleichzeitig anwesenden Besucher von 50.000 Personen bei Musikfestivals
– Vorgesehene besondere technische Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel (wie zum Beispiel Bühnenanlagen unter Verwendung einer elektrisch, motorisch oder hydraulisch betriebenen Bühnenmaschinerie, Drehbühnen, Einrichtungen zur Personenbeförderungen oder pyrotechnische Einrichtung mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr)
In diesem Formular wird der Ort der Veranstaltung, Angaben zur Höchstzahl der Besucher und Angaben zum Antragssteller erfragt.
Ist neben der Bewilligung als Veranstaltungsbetriebsstätte auch eine baubehördliche Bewilligung für die Betriebsstätte erforderlich, so sind – auch wenn unterschiedliche Behördenzuständigkeit gegeben ist – möglichst beide Verfahren gemeinsam und in Abstimmung zueinander durchzuführen. (§10 Abs. 4 NÖ Veranstaltungsgesetz)
NÖ Veranstaltungsgesetz
Detailliertere Informationen entnehmen Sie bitte dem NÖ Veranstaltungsgesetz.
Zuständige Personen
Gugler Carina
Sachbearbeiterin
Abteilung:II - Stadtpolizei
+43 7472 601 - 400
c.gugler@amstetten.at
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