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Förderungen und Zuschüsse

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über alle Förderungen und Zuschüsse seitens der Stadtgemeinde Amstetten.

Energieförderungen

Förderung Dämmung der obersten Geschoßdecken

Zuständige Abteilungen: IX/2 Baubehörde und GIS, IV/2 Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Fertigstellungsmeldung
  • vor Beginn der Dämmarbeiten: Energieberatung durch von der Gemeinde anerkannte Institution
  • keine Energieberatung nachweisbar- Abzug vom berechneten Förderausmaß von 25%
  • Wohnhausanlagen mit mindestens 4 Wohneinheiten – keine Energieberatung notwendig
  • Wenn die Dämmung der obersten Geschossdecke bereits in anderen Förderungen (Neuerrichtung von Eigenheimen, Sanierung, Schaffung zusätzlichen Wohnraums) Berücksichtigung gefunden hat, besteht kein Anspruch auf diese Förderung.

Förderung zur Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energie

Zuständige Abteilungen: IX/2 Baubehörde und GIS, IV/2 Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Anschaffung von thermischen Solaranlagen, Wärmepumpenanlagen, Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern für Photovoltaikanlagen, Regenwassernutzanlagen
  • Förderantrag bis spätestens 1 Jahr nach der Anschaffung
  • Wenn die Errichtung der Anlage bereits in anderen Förderungen (Neuerrichtung von Eigenheimen, Sanierung, Schaffung zusätzlichen Wohnraums) Berücksichtigung gefunden hat, besteht kein Anspruch auf diese Förderung

In der Förderrichtlinie zur Errichtung von Anlagen für erneuerbare Energien werden unter anderem die Förderungsvoraussetzungen, die Förderungswerber, die Art und Höhe der Förderung, sowie das Verfahren näher erläutert.

Förderung Fassadenrenovierung

Zuständige Abteilungen: III/1 – Hochbau

In der Richtlinie werden unter anderem der Art und Gegenstand der Förderung, Kriterien für den Förderungswerber und das Verfahren geregelt.

Förderung für den Fernwärmeanschluss und Heizkesselaustausch

Zuständige Abteilungen: IX/2 Baubehörde und GIS, IV/2 Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Errichtung nicht länger als ein Jahr zurückliegend
  • Förderbewerber in Siedlungshäuser (maximal 3 Wohneinheiten) – verpflichtende Energieberatung durch von der Gemeinde anerkannte Institution
  • keine Energieberatung nachweisbar- Abzug vom berechneten Förderausmaß um 25%
  • Wohnhausanlagen mit mindestens 4 Wohneinheiten – keine Energieberatung notwendig
  • Wenn der Fernwärmeanschluss/ der Heizkesselaustausch bereits in anderen Förderungen (Neuerrichtung von Eigenheimen, Sanierung, Schaffung zusätzlichen Wohnraums) Berücksichtigung gefunden hat, besteht kein Anspruch auf diese Förderung

In der Richtlinie zur Förderung des Fernwärmeanschlusses und des Heizkesseltausches werden unter anderem der Gegenstand der Förderung, die Förderungsvoraussetzungen, sowie die Art und Höhe der Förderung geregelt.

Förderung für die Sanierung, Schaffung neuen Wohnraums

Zuständige Abteilungen: IX/2 Baubehörde und GIS

Voraussetzungen

  • Beabsichtigung im geförderten Eigenheim beziehungsweise der geförderten Wohnung seinen Hauptsitz zu begründen, zu besitzen

In der Richtlinie zur Förderung der Neuerrichtung von Eigenheimen, sowie der Sanierung und Schaffung zusätzlichen Wohnraumes im Eigenheim werden unter anderem die Art und der Gegenstand der Förderung, die Höhe der Förderung, sowie das Förderungsverfahren geregelt

Förderung für die Anmietung von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen

Zuständige Abteilungen: IV/2 – Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Wenn vom Förderungswerber Baukosten- und/ oder Grundkostenbeitrag und/ oder Kaution und/ oder ähnlicher Beitrag zu leisten hat.

Notwendige Unterlagen

  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • letztgültiger Einkommensnachweis
  • Mietvertrag für die zu fördernde Wohnung
  • Darlehenspromesse des kreditgebenden Instituts samt Kontoinformationen
  • schriftliche Erklärung dass die Förderungswerber sowie alle haushaltszugehörigen Personen keine weitere Wohnung besitzen oder angemietet haben

Förderung über die begünstigte Bereitstellung von Baugründen

Zuständige Abteilungen: IV/2 Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Verpflichtung Hauptwohnsitz zu begründen
  • Österreichische Staatsbürger oder Gleichgestellte
  • In berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Gemeinderat unter Berücksichtigung einer ausländergrundverkehrsbehördlichen Genehmigung auch anderen Personen die Förderungswürdigkeit zuerkennen

In der Richtlinie werden unter anderem die Förderungswürdigkeit, der Art und Gegenstand der Förderung und die Verpflichtungen des Förderungswerbers geregelt.

Kulturförderungen

Kulturförderungen

Mobilität

Förderung Anschaffung Elektrofahrzeuge

Zuständige Abteilungen: IV/2 Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • ordentlicher Hauptwohnsitz seit mindestens 3 Jahren in der Stadtgemeinde Amstetten
  • Anmeldung des Fahrzeuges an einer Adresse innerhalb des Gemeindegebietes
  • Einbringung des Förderantrages bis spätestens 6 Monate nach der Anschaffung

In der Richtlinie zur Förderung der Anschaffung von Elektrofahrzeugen und gasbetriebenen Fahrzeugen werden unter anderem die Förderungsvoraussetzungen, die Förderungswerber, die Art der Förderung und das Verfahren gereg

Förderung von Lastenfahrrädern und Elektrolastenfahrrädern

Zuständige Abteilungen: IV/2 Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz, Firmensitz, Vereinssitz in der Stadtgemeinde Amstetten
  • Haltung des Lastenrad für mindestens 24 Monate
  • pro Förderwerber können maximal 2 Fahrräder gefördert werden

In der Richtlinie zur Förderung von Lastenfahrrädern und Elektrolastenfahrrädern werden unter anderem die Förderwerber, der Fördergegenstand, die Art und der Umfang der Förderung, der Antrag und die Erledigung, sowie die Pflichten des Förderwerbers geregelt.

Schulstarthilfe

Schulstarthilfe

Zuständige Abteilungen:  IV/2 Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten
  • kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden
  • Die Gewährung der Schulstarthilfe richtet sich nach der Höhe des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens.

In der Richtlinie werden unter anderem der Geltungsbereich, die Förderhöhe, die Berechnung und das Verfahren näher geregelt

Sportförderung

Sportförderung

Zuständige Abteilungen: I/2 Sport, Jugend, Freizeit

Voraussetzungen

  • Verein, im Sinne des Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht
  • Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österreichischen Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden
  • Vereinssitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich in der Stadtgemeinde Amstetten
  • Antrag für das nächstfolgende Kalenderjahr muss bis zum 30. September des Vorjahres eingebracht werden

In der Richtlinie zur Sportförderung werden unter anderem die Förderungsgrundsätze, Antragsberechtigte, die Arten der Förderung, Zweck der Förderung, Spitzensportförderung, der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und der Umfang der Förderung näher geregelt.

Subventionen für Sport-, Jugend- und Freizeitvereine

Zuständige Abteilung: I/2 Sport, Jugend, Freizeit

Antragsberechtige für Fördermittel aus dem Sportbudget sind:

  • Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
  • Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österr. Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.

Der Antragsteller muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten. Einzelathleten, die um Förderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.

Die antragsberechtigten Vereine haben gem. den Sportförderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten ein schriftliches Ansuchen um Gewährung einer Sportförderung für das nächstfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres beim Ref. I/2-Soziales und Wohnen, Sport, Jugend und Freizeit einzubringen. Für alle Förderungen ist ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist, vorzulegen.

Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung ist nicht gegeben.

Trainersubvention

Zuständige Abteilung: I/2 Sport, Jugend, Freizeit

Antragsberechtige für Fördermittel aus dem Sportbudget sind:

  • Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
  • Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österr. Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.

Der Antragsteller muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten. Einzelathleten, die um Förderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.

Die antragsberechtigten Vereine haben gem. den Sportförderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten ein schriftliches Ansuchen um Gewährung einer Sportförderung für das nächstfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres beim Ref. I/2-Soziales und Wohnen, Sport, Jugend und Freizeit einzubringen. Für alle Förderungen ist ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist, vorzulegen.

Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung ist nicht gegeben.

Veranstaltungssubvention für Sport-, Jugend- und Freizeitvereine

Zuständige Abteilung: I/2 Sport, Jugend, Freizeit

Antragsberechtige für Fördermittel aus dem Sportbudget sind:

  • Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
  • Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österr. Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.

Der Antragsteller muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten. Einzelathleten, die um Förderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.

Die antragsberechtigten Vereine haben gem. den Sportförderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten ein schriftliches Ansuchen um Gewährung einer Sportförderung für das nächstfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres beim Ref. I/2-Soziales und Wohnen, Sport, Jugend und Freizeit einzubringen. Für alle Förderungen ist ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist, vorzulegen.

Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung ist nicht gegeben.

Investitionssubvention für Sport-, Jugend- und Freizeitvereine

Zuständige Abteilung: I/2 Sport, Jugend, Freizeit

Antragsberechtige für Fördermittel aus dem Sportbudget sind:

  • Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
  • Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österr. Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.

Der Antragsteller muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten. Einzelathleten, die um Förderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.

Die antragsberechtigten Vereine haben gem. den Sportförderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten ein schriftliches Ansuchen um Gewährung einer Sportförderung für das nächstfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres beim Ref. I/2-Soziales und Wohnen, Sport, Jugend und Freizeit einzubringen. Für alle Förderungen ist ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist, vorzulegen.

Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung ist nicht gegeben.

Tierhaltung

Förderung der Vatertierhaltung und der künstlichen Besamung

Zuständige Abteilungen: IV/2 – Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Das angekaufte Tier muss für die ganze Gemeinde oder Teile der Gemeinde für die öffentliche Zuchtverwendung zur Verfügung gestellt werden

In der Richtlinie über die Förderung der Vatertierhaltung und der künstlichen Besamungen wird unter anderem der Gegenstand der Förderung, das Ausmaß der Förderung, Beschreibungen zum Förderwerber und das Verfahren geregelt.

Förderung der Hundeausbildung

Zuständige Abteilungen: IV/2 – Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • von Leistungsrichtern abgenommene, erfolgreich absolvierte Prüfungen

In diesem Förderungsdokument werden die verschiedenen Fördersätze für verschiedenste Ausbildungen wie beispielsweise Begleithundeprüfung, Obedience/ Rally Obedience, Gebrauchshundesport, Breitensport, Agility oder Jagdhundeausbildung aufgelistet.

Förderung Hunde aus Tierschutzeinrichtungen

Zuständige Abteilungen: IV/2 – Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

Für Hunde, die aus österreichischen Tierschutzeinrichtungen adoptiert und in der Stadt Amstetten angemeldet werden, wird die Hundeabgabe in den ersten 3 Jahren gefördert.

Wirtschaftsförderung

Investitionszuschüsse und Zuschüsse für Kommunalsteueraufwendungen an Handels- und Gewerbebetriebe

Zuständige Abteilungen: IV/2 – Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Jungunternehmer: Unternehmensgründung nicht länger als 3 Jahre zurückliegend
  • Jungunternehmer: erstmalig wirtschaftlich selbsttätig
  • bestehende Unternehmer: keine Überschreitung des Umsatzes im Jahr vor der Antragstellung von € 3.000.000,- beziehungsweise einer Bilanzsumme von € 2.500.000,-

In der Richtlinie über die Gewährung von Investitionszuschüsse werden unter anderem die Förderwerber, die Förderungswürdigen Vorhaben, das Ausmaß der Förderungen, sowie die Verfahrensbestimmungen erläutert.

Förderung für durch öffentliche Baustellen längerfristig beeinträchtigte Handels- und Gewerbebetriebe

Zuständige Abteilungen: IV/2 – Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen:

  • Klein- bzw. Kleinstunternehmen mit einer Betriebsgröße von max. 25 MitarbeiterInnen
  • Sitz im Gemeindegebiet von Amstetten

 

 

Zuschüsse

Zuschuss Heizkosten

Zuständige Abteilungen: I/2 – Bürgerservice, VI – Ortsvorstehung Mauer-Greinsfurth, VII – Ortsvorstehung Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth

Voraussetzungen

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichgestellte
  • Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Amstetten
  • Monatliche Bruttoeinkünfte dürfen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

Zuschuss zur Kanalbenützungsgebühr

Zuständige Abteilungen: IV/2 – Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Sozial bedürftige Personen
  • Liegenschaft darf nur von einer Einzelperson oder einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar/ einer Lebensgemeinschaft bewohnt werden
  • Hauptwohnsitz
  • Monatliche Familieneinkommen darf nicht mehr als 20% des geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes überschritten werden
  • Der Begünstigte muss für die Liegenschaft Kanalbenützungsgebühr entr

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