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Förderungen und Zuschüsse

Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick über alle Förderungen und Zuschüsse seitens der Stadtgemeinde Amstetten.

Energieförderungen

Förderung Dämmung der obersten Geschoßdecken

Zuständige Abteilungen: IX/2 Baubehörde und GIS, IV/2 Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Fertigstellungsmeldung
  • vor Beginn der Dämmarbeiten: Energieberatung durch von der Gemeinde anerkannte Institution
  • keine Energieberatung nachweisbar- Abzug vom berechneten Förderausmaß von 25%
  • Wohnhausanlagen mit mindestens 4 Wohneinheiten – keine Energieberatung notwendig
  • Wenn die Dämmung der obersten Geschossdecke bereits in anderen Förderungen (Neuerrichtung von Eigenheimen, Sanierung, Schaffung zusätzlichen Wohnraums) Berücksichtigung gefunden hat, besteht kein Anspruch auf diese Förderung.

Förderung für die Anmietung von gemeinnützigen Wohnungsunternehmen

Zuständige Abteilungen: IV/2 – Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Wenn vom Förderungswerber Baukosten- und/ oder Grundkostenbeitrag und/ oder Kaution und/ oder ähnlicher Beitrag zu leisten hat.

Notwendige Unterlagen

  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • letztgültiger Einkommensnachweis
  • Mietvertrag für die zu fördernde Wohnung
  • Darlehenspromesse des kreditgebenden Instituts samt Kontoinformationen
  • schriftliche Erklärung dass die Förderungswerber sowie alle haushaltszugehörigen Personen keine weitere Wohnung besitzen oder angemietet haben

Kulturförderungen

Kulturförderungen

Schulstarthilfe

Schulstarthilfe

Zuständige Abteilungen:  IV/2 Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Hauptwohnsitz im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten
  • kann für jedes Kind nur einmal in Anspruch genommen werden
  • Die Gewährung der Schulstarthilfe richtet sich nach der Höhe des gewichteten Pro-Kopf-Einkommens.

In der Richtlinie werden unter anderem der Geltungsbereich, die Förderhöhe, die Berechnung und das Verfahren näher geregelt

Sportförderung

Sportförderung

Zuständige Abteilungen: I/2 Sport, Jugend, Freizeit

Voraussetzungen

  • Verein, im Sinne des Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht
  • Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österreichischen Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden
  • Vereinssitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich in der Stadtgemeinde Amstetten
  • Antrag für das nächstfolgende Kalenderjahr muss bis zum 30. September des Vorjahres eingebracht werden

In der Richtlinie zur Sportförderung werden unter anderem die Förderungsgrundsätze, Antragsberechtigte, die Arten der Förderung, Zweck der Förderung, Spitzensportförderung, der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und der Umfang der Förderung näher geregelt.

Subventionen für Sport-, Jugend- und Freizeitvereine

Zuständige Abteilung: I/2 Sport, Jugend, Freizeit

Antragsberechtige für Fördermittel aus dem Sportbudget sind:

  • Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
  • Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österr. Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.

Der Antragsteller muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten. Einzelathleten, die um Förderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.

Die antragsberechtigten Vereine haben gem. den Sportförderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten ein schriftliches Ansuchen um Gewährung einer Sportförderung für das nächstfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres beim Ref. I/2-Soziales und Wohnen, Sport, Jugend und Freizeit einzubringen. Für alle Förderungen ist ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist, vorzulegen.

Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung ist nicht gegeben.

Trainersubvention

Zuständige Abteilung: I/2 Sport, Jugend, Freizeit

Antragsberechtige für Fördermittel aus dem Sportbudget sind:

  • Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
  • Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österr. Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.

Der Antragsteller muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten. Einzelathleten, die um Förderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.

Die antragsberechtigten Vereine haben gem. den Sportförderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten ein schriftliches Ansuchen um Gewährung einer Sportförderung für das nächstfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres beim Ref. I/2-Soziales und Wohnen, Sport, Jugend und Freizeit einzubringen. Für alle Förderungen ist ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist, vorzulegen.

Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung ist nicht gegeben.

Veranstaltungssubvention für Sport-, Jugend- und Freizeitvereine

Zuständige Abteilung: I/2 Sport, Jugend, Freizeit

Antragsberechtige für Fördermittel aus dem Sportbudget sind:

  • Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
  • Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österr. Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.

Der Antragsteller muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten. Einzelathleten, die um Förderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.

Die antragsberechtigten Vereine haben gem. den Sportförderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten ein schriftliches Ansuchen um Gewährung einer Sportförderung für das nächstfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres beim Ref. I/2-Soziales und Wohnen, Sport, Jugend und Freizeit einzubringen. Für alle Förderungen ist ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist, vorzulegen.

Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung ist nicht gegeben.

Investitionssubvention für Sport-, Jugend- und Freizeitvereine

Zuständige Abteilung: I/2 Sport, Jugend, Freizeit

Antragsberechtige für Fördermittel aus dem Sportbudget sind:

  • Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
  • Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österr. Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.

Der Antragsteller muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten. Einzelathleten, die um Förderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.

Die antragsberechtigten Vereine haben gem. den Sportförderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten ein schriftliches Ansuchen um Gewährung einer Sportförderung für das nächstfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres beim Ref. I/2-Soziales und Wohnen, Sport, Jugend und Freizeit einzubringen. Für alle Förderungen ist ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist, vorzulegen.

Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.

Ein Rechtsanspruch auf die Förderung ist nicht gegeben.

Vereinsförderung

Sach- und Personalleistungen für Vereine durch die Stadtpflege

Gemäß § 2 und § 3 der Förderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten für Vereine sind Sportvereine mit Sitz und hauptsächlichem Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten, berechtigt, Sach- und Personalleistungen der Stadtpflege Amstetten bis zu maximal € 1.000,- pro Kalenderjahr (davon ausgenommen sind Festzeltgarnituren) zu beziehen.

Tierhaltung

Förderung der Vatertierhaltung und der künstlichen Besamung

Zuständige Abteilungen: IV/2 – Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Das angekaufte Tier muss für die ganze Gemeinde oder Teile der Gemeinde für die öffentliche Zuchtverwendung zur Verfügung gestellt werden

In der Richtlinie über die Förderung der Vatertierhaltung und der künstlichen Besamungen wird unter anderem der Gegenstand der Förderung, das Ausmaß der Förderung, Beschreibungen zum Förderwerber und das Verfahren geregelt.

Förderung Hunde aus Tierschutzeinrichtungen

Zuständige Abteilungen: IV/2 – Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

Für Hunde, die aus österreichischen Tierschutzeinrichtungen adoptiert und in der Stadt Amstetten angemeldet werden, wird die Hundeabgabe in den ersten 3 Jahren gefördert.

Wirtschaftsförderung

Investitionszuschüsse und Zuschüsse für Kommunalsteueraufwendungen an Handels- und Gewerbebetriebe

Zuständige Abteilungen: IV/2 – Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen

  • Jungunternehmer: Unternehmensgründung nicht länger als 3 Jahre zurückliegend
  • Jungunternehmer: erstmalig wirtschaftlich selbsttätig
  • bestehende Unternehmer: keine Überschreitung des Umsatzes im Jahr vor der Antragstellung von € 3.000.000,- beziehungsweise einer Bilanzsumme von € 2.500.000,-

In der Richtlinie über die Gewährung von Investitionszuschüsse werden unter anderem die Förderwerber, die Förderungswürdigen Vorhaben, das Ausmaß der Förderungen, sowie die Verfahrensbestimmungen erläutert.

Förderung für durch öffentliche Baustellen längerfristig beeinträchtigte Handels- und Gewerbebetriebe

Zuständige Abteilungen: IV/2 – Kundenbuchhaltung

Voraussetzungen:

  • Klein- bzw. Kleinstunternehmen mit einer Betriebsgröße von max. 25 MitarbeiterInnen
  • Sitz im Gemeindegebiet von Amstetten

 

 

Zuschüsse

Zuschuss Heizkosten

Zuständige Abteilungen: I/2 – Bürgerservice, VI – Ortsvorstehung Mauer-Greinsfurth, VII – Ortsvorstehung Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth

Voraussetzungen

  • Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichgestellte
  • Hauptwohnsitz in der Stadtgemeinde Amstetten
  • Monatliche Bruttoeinkünfte dürfen den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten

Zuschuss zur Kanalbenützungsgebühr

Zuständige Abteilungen: I/2 – Bürgerservice, VI – Ortsvorstehung Mauer-Greinsfurth, VII – Ortsvorstehung Ulmerfeld-Hausmening-Neufurth.

Voraussetzungen

  • Sozial bedürftige Personen
  • Liegenschaft darf nur von einer Einzelperson oder einem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaar/ einer Lebensgemeinschaft bewohnt werden
  • Hauptwohnsitz
  • Monatliche Familieneinkommen darf nicht mehr als 20% des geltenden Ausgleichszulagenrichtsatzes überschritten werden
  • Der Begünstigte muss für die Liegenschaft Kanalbenützungsgebühr entr

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