Einmündungsabgabe
- Anschluss an einen öffentlichen Mischwasserkanal
- Einheitssatz: 2,68% v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 516,14)
- Festsetzung auf € 13,83
- Zugrundelegung zur Ermittlung des Einheitssatzes: Baukostensumme von € 80.632.677,00 und eine Gesamtlänge des öffentlichen Kanalnetzes von 156.222,94 Laufmeter
- Anschluss an einen öffentlichen Schmutzwasserkanal
- Einheitssatz: 2,68 % v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 205,53) – Festsetzung auf € 10,83
- Zugrundelegung zur Ermittlung des Einheitssatzes: Baukostensumme von € 6.589.069,00 und eine Gesamtlänge des öffentlichen Kanalnetzes von 32.059,11 Laufmeter
- Anschluss an einen öffentlichen Regenwasserkanal
- Einheitssatz: 2,68 % v.H. der auf einen Längenmeter entfallenden Baukosten (€ 315,03) – Festsetzung auf € 8,44
- Zugrundelegung zur Ermittlung des Einheitssatzes: Baukostensumme von € 9776.638,00 und eine Gesamtlänge des öffentlichen Kanalnetzes von 3.100,18 Laufmeter
In der Kanalgebührenverordnung wird unter anderem die Einmündungsabgabe, die Ergänzungsabgabe, die Sonderabgabe, die Vorauszahlungen, die Kanalbenützungsgebühren, die Zahlungstermine, die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen sowie die Umsatzsteuer geregelt.
Kanalbenützungsgebühren
- § 5 des NÖ Kanalgesetzes 1977
- Berechnung der laufenden Gebühren für die Benützung der öffentlichen Kanalanlage – Festlegung des Einheitssatzes auf:
- € 2,10 beim Mischwasserkanal
- € 2,10 beim Schmutzwasserkanal
- € 2,10 beim Schmutz- und Regenwasserkanal (Trennsystem)
- Bei Einleitung von Niederschlagswässer kommt ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung (§5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977)
- Zur Berechnung der schmutzfrachtbezogenen Anteile wird der spezifische Jahresaufwand mit € 26,29 festgesetzt.
Informationen zum Abwasser finden Sie unter folgendem Link.