Sportförderung
Zuständige Abteilungen: I/2 Sport, Jugend, Freizeit
Voraussetzungen
- Verein, im Sinne des Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht
- Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österreichischen Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden
- Vereinssitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich in der Stadtgemeinde Amstetten
- Antrag für das nächstfolgende Kalenderjahr muss bis zum 30. September des Vorjahres eingebracht werden
In der Richtlinie zur Sportförderung werden unter anderem die Förderungsgrundsätze, Antragsberechtigte, die Arten der Förderung, Zweck der Förderung, Spitzensportförderung, der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung und der Umfang der Förderung näher geregelt.
Subventionen für Sport-, Jugend- und Freizeitvereine
Zuständige Abteilung: I/2 Sport, Jugend, Freizeit
Antragsberechtige für Fördermittel aus dem Sportbudget sind:
- Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
- Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österr. Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.
Der Antragsteller muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten. Einzelathleten, die um Förderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.
Die antragsberechtigten Vereine haben gem. den Sportförderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten ein schriftliches Ansuchen um Gewährung einer Sportförderung für das nächstfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres beim Ref. I/2-Soziales und Wohnen, Sport, Jugend und Freizeit einzubringen. Für alle Förderungen ist ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist, vorzulegen.
Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung ist nicht gegeben.
Trainersubvention
Zuständige Abteilung: I/2 Sport, Jugend, Freizeit
Antragsberechtige für Fördermittel aus dem Sportbudget sind:
- Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
- Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österr. Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.
Der Antragsteller muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten. Einzelathleten, die um Förderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.
Die antragsberechtigten Vereine haben gem. den Sportförderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten ein schriftliches Ansuchen um Gewährung einer Sportförderung für das nächstfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres beim Ref. I/2-Soziales und Wohnen, Sport, Jugend und Freizeit einzubringen. Für alle Förderungen ist ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist, vorzulegen.
Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung ist nicht gegeben.
Veranstaltungssubvention für Sport-, Jugend- und Freizeitvereine
Zuständige Abteilung: I/2 Sport, Jugend, Freizeit
Antragsberechtige für Fördermittel aus dem Sportbudget sind:
- Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
- Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österr. Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.
Der Antragsteller muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten. Einzelathleten, die um Förderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.
Die antragsberechtigten Vereine haben gem. den Sportförderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten ein schriftliches Ansuchen um Gewährung einer Sportförderung für das nächstfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres beim Ref. I/2-Soziales und Wohnen, Sport, Jugend und Freizeit einzubringen. Für alle Förderungen ist ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist, vorzulegen.
Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung ist nicht gegeben.
Investitionssubvention für Sport-, Jugend- und Freizeitvereine
Zuständige Abteilung: I/2 Sport, Jugend, Freizeit
Antragsberechtige für Fördermittel aus dem Sportbudget sind:
- Vereine, iSd. geltenden Vereinsgesetzes, deren Vereinszweck der Zielsetzung der Sportpolitik der Stadtgemeinde Amstetten entspricht.
- Athleten (Einzelsportler), deren Verbände ordentliche Mitglieder der Österr. Bundessportorganisation sind und die von ihren Verbänden für Wettkämpfe nominiert (entsandt) werden.
Der Antragsteller muss seinen Sitz und hauptsächlichen Wirkungsbereich im Gebiet der Stadtgemeinde Amstetten haben, bzw. Amstettner Vereine, deren Anlagen nicht in der Stadtgemeinde Amstetten errichtet werden konnten. Einzelathleten, die um Förderung ansuchen, müssen für einen Verein mit Sitz in Amstetten starten oder ihren Hauptwohnsitz in Amstetten haben.
Die antragsberechtigten Vereine haben gem. den Sportförderrichtlinien der Stadtgemeinde Amstetten ein schriftliches Ansuchen um Gewährung einer Sportförderung für das nächstfolgende Kalenderjahr bis zum 30. September des Vorjahres beim Ref. I/2-Soziales und Wohnen, Sport, Jugend und Freizeit einzubringen. Für alle Förderungen ist ein Bericht über die Tätigkeit des letzten Jahres und eine Vorschau auf geplante Aktivitäten des nächsten Jahres, aus dem die Förderungswürdigkeit zu ersehen ist, vorzulegen.
Ein Ansuchen für die Zuerkennung eines Zuschusses für die Kosten der Trainerausbildung ist spätestens ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung vorzulegen.
Ein Rechtsanspruch auf die Förderung ist nicht gegeben.