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Bauvorhaben

Nachfolgend finden Sie ein paar nützliche Links sowie weitere Infos für Ihr Bauvorhaben

Häufig gestellte Fragen zum Thema Baurecht können Sie hier finden:

Baubewilligung

Unter folgendem Link finden Sie eine Auflistung aller Vorhaben die gemäß NÖ Bauordnung 2014 einer Baubewilligung bedürfen:

Notwendige Beilagen:

  • Angaben über das Grundeigentum und Nachweis des Nutzungsrechtes
  • Nachweis des Fahr- und Leistungsrechtes
  • Bauplan und Baubeschreibung (3-fach)
  • Energieausweis (3-fach)
  • Nachweis über die Prüfung des Einsatzes hocheffizienter alternativer Energiesysteme

Bauanzeige

Unter folgendem Link finden Sie eine Auflistung aller Vorhaben die gemäß NÖ Bauordnung 2014 anzeigepflichtig sind:

Notwendige Beilagen:

  • Maßstäbliche Darstellung (2-fach)
  • Beschreibung (2-fach)
  • Zustimmung des Grundeigentümers und zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist, ein Teilungsplan
  • Energieausweis (2-fach) laut §15 Abs. 3 NÖ BO 2014

Wichtiges:

Beginn des Bauens erst 6 Wochen nach Erstattung der Bauanzeige, sofern die Baubehörde nicht

  • die Vorlage weiterer Unterlagen fordert
  • die notwendige Einholung eines Gutachtens mitteilt oder
  • die Ausführung des Vorhabens untersagt

Bekanntgabe eines meldepflichtigen Vorhabens gemäß §16 NÖ Bauordnung 2014

Im folgenden Link finden Sie eine Auflistung aller Vorhaben die gemäß NÖ Bauordnung 2014 der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Fertigstellung des Vorhabens schriftlich zu melden sind:

Notwendige Beilagen:

  • Darstellung und Beschreibung (für Vorhaben nach § 16 (1) Z1 bis 3, 6 und 7 NÖ BO 2014)
  • Bescheinigung über die fachgerechte Aufstellung und Befund über die Eignung der Abgasführung (bei Aufstellung von Heizkesseln nach § 16 (1) Z3 NÖ BO 2014)
  • Befund über die Eignung der Abgasführung (bei Aufstellung eines Ofens nach § 16 (1) Z4 NÖ BO 2014)
  • Elektroprüfbericht (bei Ladepunkten und Ladestationen nach § 16 (1) Z6 NÖ BO 2014)

Baubeginnsmeldungen

Wichtiges:

  • Der Bauherr hat das Datum des BEGINNS der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen
  • Unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von 4 Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird
  • Ab dem angezeigten Baubeginn darf die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden.

Fertigstellungsmeldung

Notwendige Beilagen:

  • Befunde und Nachweise, welche im Bewilligungsbescheid gefordert wurden – bei Nichteinhaltung gilt dies als unvollständige Fertigstellungsanzeige und diese gilt gemäß §30 (4) NÖ Bauordnung 2014 als nicht erstattet!

Wichtiges:

  • Durchgeführte anzeigepflichtige Abweichungen müssen gemäß § 15 NÖ Bauordnung 2014 angezeigt werden. In der NÖ Bauordnung 2014 finden Sie anzeigepflichtige Vorhaben.

Richtlinie Anbringung eines Wärmeverbundsystems an Gebäuden

In dieser Richtlinie ist unter anderem der Anwendungsbereich, die technischen Auflagen für Wärmeverbundsysteme, die rechtlichen Bedingungen, die Anerkennungserklärung des Bauwerkseigentümers, sowie die Zustimmungserklärung der Stadtgemeinde Amstetten als Verwalterin des öffentlichen Guts näher beschrieben.

Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage

Wann besteht kein Anschlusszwang gemäß NÖ Wasseranschlussgesetzes 1978?

  • Zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage: Deckung des Wasserbedarfs durch eigene Wasserversorgungsanlage, wenn keine Gesundheitsgefährdung vorliegt
  • Nach der Inbetriebnahme der öffentlichen Wasserversorgungsanlage: Deckung des Wasserbedarfs durch eigene Wasserversorgungsanlage (Voraussetzung § 4 Abs, 2 nicht zutrifft), wenn keine Gesundheitsgefährdung vorliegt
  • Grenze vom nächstgelegenen Wasserhauptrohrstrang mehr als 50m entfernt
  • Anschluss aus technischen Gründen nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden
  • gewerbliche und industrielle Anlagen, Bergbauanlagen, landwirtschaftliche Betriebe sowie von einer Gebietskörperschaft betriebene Anstalten, soweit durch deren Belieferung der Wasserbedarf der anderen Liegenschaften unter Bedachtnahme auf die Leistungsfähigkeit des Wasserversorgungsunternehmens nicht gedeckt werden kann
  • Gebäude mit Aufenthaltsräumen, für den Wasserbedarf zu Betriebszwecken, wenn die Nutzung einer eigenen Wasserversorgungsanlage die Gesundheit nicht gefährden kann

Bei Antrag zur Ausnahmegenehmigung vom Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage werden Angaben zum Errichtungsjahr des Brunnens, der Liegenschaft, der Verwendung des Wassers und zum Wasseruntersuchungsbefund benötigt.

Förderungen

Die Stadtgemeinde Amstetten unterstützt Ihre Vorhaben mit Förderungen.

Zuständige Abteilung ist die Kundenbuchhaltung
Um einen Überblick über die Förderungen mit den Fördervoraussetzungen und den Formularen zu bekommen, folgen Sie bitte den nächststehenden Link!

Zuständige Personen

Dazu angebotene Formulare

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